Impressum-Pflicht im WEB

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Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München genügt es, wenn die Anbieterkennzeichnung einer Website über zwei Mausklicks erreichbar ist.

Heise-Newsletter Thu, 28 Nov 2002 05:30:05 +0100 (MET)

Nach zwei aktuellen Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf sind Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht des Teledienstegesetzes bei Websites wettbewerbswidrig.

Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht auf Websites nach §§ 3, 6 des Teledienstegesetzes (TDG) ist wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 1 und 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dies entschied das Landgericht Düsseldorf nach Berichten von Jur-Text und erließ am 7. und 25. November zwei entsprechende einstweilige Verfügungen (Az. 34 O 172/02, Az. 34 O 188/02).

Die Frage, ob die Regelungen des neuen TDG einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht begründen können, war bislang zwischen Juristen umstritten. Die 12. Kammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 12 O 311/01) sowie das Landgericht Hamburg (Az. 312 O 512/00) hatten eine solche Haftung noch mit der Begründung abgelehnt, die Regelungen des TDG über die Impressumspflicht stellten eine reine Ordnungsvorschrift da, die keinen wettbewerbsrechtlichen Charakter habe. Diese Entscheidungen bezogen sich jedoch noch auf das alte TDG, in dem die Impressumspflichten wesentlich weniger umfangreich festgelegt waren.

Nach Ansicht der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf dienen die neugestalteten Vorschriften des TDG jedoch dem Kunden- und Mitbewerberschutz. Ein Verstoß gegen die Regelungen unterfällt demnach als „Vorsprung durch Rechtsbruch“ dem UWG. Nach Auskunft von Rechtsanwalt Tim Geißler war in einem der vorliegenden Fälle ein Impressum zwar als „Kontakt“ grundsätzlich vorhanden, es fehlten jedoch die ordnungsgemäße Bezeichnung des Unternehmens, die Angabe des Geschäftsführers, die notwendigen Angaben zur Handelsregistereintragung sowie die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer, die in § 6 TDG festgelegt sind. Ob gegen die Beschlüsse Rechtsmittel eingelegt werden, steht derzeit noch nicht fest.

Die Neuregelung des der Kennzeichnungspflichten des TDG war in den vergangenen Monaten die Grundlage für zahlreiche, zum Teil äußerst fragwürdige Serienabmahnungen. Jüngst hatte das LG Hamburg bereits eine auf einem Verstoß des TDG beruhende Abmahnung bestätigt. Website-Betreiber sind in jedem Fall gut beraten, ihre Online-Präsenz noch einmal kritisch auf eine korrekte Kennzeichnung zu überprüfen. (Joerg Heidrich) / (jk/c’t)

Eine bei Nürnberg ansässige Firma nimmt die Neuerungen des Teledienstegesetzes (TDG) zum Anlass, Homepagebesitzer aus der Immobilienbranche systematisch abzumahnen. Der Vorwurf: Die Betreiber hielten sich nicht an die nach § 6 TDG vorgeschriebenen Pflichtangaben. Hiernach muss auch das Impressum einer reinen Firmenpräsentation unter anderem Anschrift, Gesellschaftsform und die Nennung eines Verantwortlichen enthalten. Mit dem Schreiben machte das Nürnberger Unternehmen die Betreiber auf fehlende Angaben aufmerksam — natürlich nicht ohne eine entsprechende Gebührenrechnung beizulegen. Laut der Industrie- und Handelskammer (IHK) Rhein-Neckar wurden die kostenpflichtigen Abmahnungen bundesweit verschickt. Nach Auffassung des IHK-Justiziars besteht deshalb der Verdacht auf unzulässige Rechtsausübung. In einem solchen Fall hat der Abmahner keinen Anspruch auf Ersatz seiner angeblichen Gebühren. So hat das Landgericht München I im unsäglichen Streit um die Benutzung des Wortes „Webspace“ als Bestandteil einer Domain entschieden, dass eine „Serienmahnung zum alleinigen Zweck des Geldverdienens“ rechtsmissbräuchlich ist.

Doch nicht nur die Online-Vertreter aus der Immobilienbranche haben wegen fehlender Angaben im Web-Impressum mit Abmahnungen zu kämpfen. Eine Anwaltskanzlei aus Bochum schickte jüngst 1000 Web-Anbietern aus dem Bereich “Bürobedarf und Buch” aus gleichem Grund eine Verwarnung. Dabei legten die wachsamen Advokaten den Streitwert gleich einmal auf 50.000 € fest. Für die Bochumer Juristen ergibt sich daraus eine “Aufwandsgebühr” von 1000 € — pro Abmahnung. Die Abmahnpraxis im Web trifft sogar die Anwälte selbst. So verlangt § 6 TDG bei Advokaten zusätzlich die Angabe der Kammer, der sie angehören. Weil einige Anwälte die Kennzeichnung vergessen hatten, wurden sie von einem Kollegen auf das Manko hingewiesen. Da diesem natürlich Kosten durch das eine Schreiben entstanden sind, fügte er gleich eine “Gebührennote” hinzu. Streitwert diesmal: 10.000 Euro. Scheinbar kosten Verstöße von Kollegen weniger als Verfehlungen anderer Webteilnehmer.

Um dubiosen Abmahnungen die Grundlage zu entziehen, unterrichten immer mehr Interessen- und Standesvertretungen ihre Mitglieder darüber, was alles ins Online-Impressum gehört. Neben Namen und Anschrift müssen eingetragene Handelsgesellschaften, Vereine, Genossenschaften und Partnerschaften ihre Registernummer auf der Homepage nennen. Pflicht für alle Anbieter — gleichgültig, ob Einzelkaufmann oder Konzern — ist die Angabe einer E-Mail-Adresse. Anbieter, die qua Gesetz kein Gewerbe betreiben (beispielsweise Rechtsanwälte oder Online-Journalisten), müssen zusätzlich ihre genaue Berufsbezeichnung und ihre Kammer angeben. Vielfach nicht bekannt ist auch die Verpflichtung zur Nennung einer bestehenden so genannten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Doch selbst wenn die Site-Betreiber alle Vorgaben beachten, beschwören böse Zungen schon die nächste Abmahnwelle: Abgemahnt und abkassiert werden soll dann wegen (angeblicher) Verstöße gegen das reformierte Teledienstedatenschutzgesetz, das Webanbietern zahlreiche Hinweispflichten auferlegt. (Noogie C. Kaufmann) / (jk/c’t)

Seit die Neufassung des Teledienstgesetzes (TDG) seit Jahresbeginn deutlich erweiterte Angaben für die Impressen von geschäftlichen Webseiten verlangt, haben Abmahnungen angeblich unvollständiger Impressen Hochkonjunktur. Die jüngste Abmahnwelle könnte sich indes als Wirtschaftskrimi entpuppen. Vieles spricht dafür, dass man sich eines Strohmanns bediente, um Kasse zu machen.

In den letzten Wochen bekamen etwa 30 EDV-Firmen und Webhoster Post von der Augsburger Anwaltskanzlei Fahrenschon-Pichler. Im Auftrag eines Mandanten, der „ebenfalls in Ihrer gleichen Branche tätig“ sei, wurden fehlende Angaben im Impressum bemängelt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und rund 620 Euro Anwaltskosten gefordert. Die beiliegenden Vollmachten weisen Uwe Liedel aus Zwönitz als Mandant aus. Doch der ist bei der IHK Chemnitz nicht im EDV-Bereich, sondern als Handelsvertreter für Fahrzeugteile gemeldet. Von „gleicher Branche“ oder direktem Wettbewerb kann also keine Rede sein.

Jutta U. Rosenbach von der Netzinitiative Abmahnungswelle.de, bei der sich einige der Abgemahnten gemeldet haben, fallen noch mehr Ungereimtheiten auf. So werden in den Abmahnungen die Angaben aufgelistet, die nach § 6 TDG auf einer Internetpräsenz anzugeben sind. Welche davon im konkreten Einzelfall fehlen sollen, dazu schweigt man sich jedoch aus und begnügt sich mit der Feststellung: „Dieser Informationspflicht sind Sie nicht nachgekommen.“

Rosenbach sucht den Dialog mit dem Abmahnenden. Liedel habe freimütig erklärt, lediglich als Strohmann fungiert zu haben. Nicht er, sondern eine „Dame mit einer Computerfirma“ stecke hinter den Abmahnungen. Das Motiv der Unbekannten: Sie habe selbst eine Abmahnung wegen eines unvollständigen Impressums erhalten und wollte sich revanchieren, ohne namentlich genannt zu werden.

Kristina Strecker von der IHK Chemnitz hält diese Version für durchaus glaubwürdig: „Wir gehen davon aus, dass der Auftraggeber der Abmahnungen in diesem Fall nur als Strohmann fungiert hat“. Rechtsanwältin Jutta Fahrenschon-Pichler will zu der ganzen Affaire „keinen Kommentar“ abgeben. Sie quittiert den Vorwurf, einen Strohmann als Mandanten vorgeschoben zu haben, mit einem knappen „Lächerlich“.

Auch Uwe Liedel will lieber nichts mehr sagen. Er verweist pikanterweise auf Fahrenschon-Pichler, die ihn jetzt anwaltlich berate. Anwaltlichen Beistand könnten beide demnächst nötig haben. Da hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass es sich bei diesen Abmahnungen um versuchten Betrug handelt, wird sich bald auch der Staatsanwalt mit der Sache befassen müssen. (Alexander Kleinjung) / (anw/c’t)

Das Impressum auf einer Homepage muss gut auffindbar und schnell zu erkennen sein. Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts Hamburg hervor (Az.: 416 O 94/02), über den die Zeitschrift Verbraucher und Recht in der Ausgabe 11/2002 berichtet. So müsse das nach Paragraf 6 des Teledienstegesetzes vorgeschriebene Impressum auf der Startseite auch eindeutig gekennzeichnet werden.

In dem verhandelten Fall hatte ein Anbieter von Edutainment-Software das Impressum auf seiner Homepage unter dem Unterpunkt „Backstage“ geführt. Dagegen hatte ein Konkurrenzunternehmen Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Bezeichnung aus der Bühnensprache sei nicht allgemein geläufig. Der Rechtsstreit wurde beigelegt, nachdem das beklagte Unternehmen sich verpflichtete, die Angaben zu Namen und Anschrift des Anbieters künftig als „Impressum/Infos“ zu kennzeichnen. (dpa) / (anw/c’t)

Der Bundestag hat am Freitagabend das Gesetz zum elektronischen Geschäftsverkehr verabschiedet, das die E-Commerce-Richtlinie der EU umsetzen soll. Kernanliegen ist die Festschreibung des so genannten Herkunftslandprinzips. Demnach gilt für in Deutschland niedergelassene Online-Shops in Zukunft nur deutsches Recht – auch wenn ihre Kunden aus anderen europäischen Ländern stammen. Das Elektronischer-Geschäftsverkehr-Gesetz (EGG) soll Mitte Januar kommenden Jahres in Kraft treten.

Auf der Strecke blieben in dem neuen Gesetz die von der CDU/CSU-Fraktion gewünschten Änderungen, die sich auf Haftungsregeln für Online-Dienstleister und Provider bezogen. Auch die Zugangsanbieter hatten Alarm geschlagen, da die im Teledienstegesetz (TDG) bislang angeführten Klauseln zur Verantwortlichkeit mit dem EGG nicht fortgeschrieben werden. Bisher müssen Internetanbieter den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten gemäß §5 TDG nur sperren, wenn sie „Kenntnis“ davon erlangen und die Sperrung „technisch möglich“ sowie „zumutbar“ ist. Der Verband der deutschen Internet-Wirtschaft eco fürchtet nun einen Rückfall in die Steinzeit der Netzregulierung. Neben der Internet-Beauftragten der CDU, Martina Krogmann, bedauert auch der Netzexperte der SPD-Fraktion, Jörg Tauss, die verpasste Chance zu Klarstellungen: „Das EGG nimmt keine weiter gehende Bestimmung der bewährten differenzierten Haftungsbestimmungen des §5 Teledienstegesetzes in geltender Fassung vor.“

Hubertus Heil, Berichterstatter der SPD im federführenden Wirtschaftsausschuss, sieht auf die Provider dagegen keine Änderungen zukommen und verweist auf den Text der EU-Richtlinie. Bei deren Aushandlung sei „selbstverständlich davon ausgegangen“ worden, „dass ein Diensteanbieter dann nicht haftet, wenn ihm die Sperrung technisch nicht möglich oder unzumutbar ist.“ Heil bezeichnet das EGG, das neben der Festschreibung des Herkunftslandprinzips Anpassungen im Teledienste-Datenschutzgesetz vornimmt und mit einer Pflicht zur erweiterten Anbieterkennzeichnung zu mehr Transparenz gegenüber den Verbrauchern führen soll, als „weiteren Meilenstein für die Verbesserung der Position der deutschen Internet-Wirtschaft“. Das Gesetz sei bereits mit den Bundesländern abgestimmt, die seine Regelungen „wort- und inhaltsgleich“ in dem für rundfunkähnliche Webangebote geltenden Mediendienste-Staatsvertrag übernähmen. (Stefan Krempl) / (ad/c’t)

Eine neue Einnahmequelle hat die Anwaltskanzlei Halbgewachs in Stuttgart nach Berichten von abmahnungswelle.de entdeckt: Angeblich im Auftrag des „Verbands sauberes Internet e. V.“ mit Sitz in Schlangenbad fordert sie Autohäuser auf, ihren Internet-Auftritt den gesetzlichen Erfordernissen anzupassen. Eine Kostennote über 446,02 Euro liegt dem Schreiben bei.

Der „Verband sauberes Internet“ ist in Fachkreisen unbekannt. Kein Wunder, wurde der Verein nach Angaben des deutschen Schutzverbands gegen Wirtschaftskriminalität doch erst am 24.10.2002 gegründet und am 26.11.2002 ins Vereinsregister eingetragen. Kanzlei und Verein sind eng miteinander verquickt: Vorsitzender des Vereins ist — wohl nicht ganz zufällig — Reinhard Halbgewachs, der Ehemann der abmahnenden Rechtsanwältin. Die Schriftführerin des Vereins ist hauptberuflich die Sekretärin der Kanzlei Halbgewachs. Dass ausgerechnet Autohäuser die Adressaten der Serienbriefe sind, dürfte an der großen Affinität zur Branche liegen: Das Ehepaar Halbgewachs pflegt ein teures Kraftfahr-Hobby, die beiden nahmen in den vergangenen Jahren oft an Oldtimer-Rallyes teil.

Die Abmahnungen gleichen einander wie ein Ei dem anderen. Selbst das Aktenzeichen ist auf den Schreiben, die heise online vorliegen, identisch. Welcher Internet-Auftritt moniert wird und die Art des Verstoßes werden nicht genannt. Ein Rätsel auch, wie die Anwaltskanzlei eingehende Zahlungen ohne entsprechendes Aktenzeichen zuordnen will. Entgegen den einschlägigen Vorschriften enthalten die Schreiben auch keine Steuernummer. Unklar ist, wie viele Abmahnungen die Kanzlei verschickt hat. Anhand der heise online vorliegenden Meldungen dürfte die Zahl vermutlich im dreistelligen Bereich liegen.

Äußerst fraglich ist schon, ob der Verein überhaupt hätte abmahnen dürfen. Das können laut dem Unterlassungsklagegesetz nämlich nur Verbraucherschutzvereinigungen und rechtsfähige „Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen“. Die Anforderungen, die an einen Verbraucherschutzverband gestellt werden, sind sehr hoch. Eine solche Vereinigung muss mindestens ein Jahr existieren und kann erst dann beim Bundesverwaltungsamt die Klagebefugnis beantragen. Diese Voraussetzungen erfüllt der „Verband sauberes Internet e. V.“ ganz offensichtlich nicht.

Abmahnberechtigt sind daneben rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, „soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben“. Ob alle sieben Gründungsmitglieder des Vereins Gewerbetreibende im Automobilbereich sind, darf bezweifelt werden.

Aber auch inhaltlich sind die versandten Abmahnungen wirkungslos. Die bloße Wiedergabe eines Gesetzestextes erfülle nicht die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Abmahnung und die Verpflichtung zur Übernahme von Anwaltshonoraren stellt, erklärte Rechtsanwalt Tobias H. Strömer gegenüber abmahnungswelle.de. Der Schuss könnte für die Urheber der ominösen Schreiben nach hinten losgehen: „Wir haben umgekehrt den Verband aufgefordert, die hier angefallenen Honorare wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung zu erstatten“, berichtet Strömer. (Joerg Heidrich) / (uma/c’t)

[21.03.2005 14:17]: Kostenloses Buch zum Internetrecht erweitert. Der Jura-Professor Thomas Hoeren hat sein Buch „Rechtsfragen im Internet“ auf den neuesten Stand gebracht.

Internetrecht

Weitere Abmahnwelle wegen unzureichendem Web-Impressum

Serienabmahnung mit einem Strohmann

Impressum einer Homepage muss gut auffindbar sein

Gesetz zum elektronischen Geschäftsverkehr beschlossen (Update)

Massen-Abmahnungen gegen Autohäuser

Urteil: Zwei Klicks zum Webimpressum sind statthaft

Verstoß gegen Web-Impressumspflicht wettbewerbswidrig

Verstoß gegen Web-Impressumspflicht wettbewerbswidrig

heise online News, 18.09.2003